Beitragsregelung

Für die arbeitsmedizinischen Leistungen bezahlen unsere Mitglieder einen Pro-Kopf-Beitrag, der sich anhand der Zahl der zu betreuenden Mitarbeiter errechnet. Der Pro-Kopf-Beitrag wird in der Mitgliederversammlung beschlossen und beträgt im Jahr 2021 EUR 42,00 netto mit folgenden Ergänzungen:

  1. Mit dem Pro-Kopf-Beitrag pro Jahr und Mitarbeiter sind am Beispiel der Gruppen II + III (vgl. WZ-Zuordnung gem.
    DGUV V2), abgegolten:

    a) eine betriebsärztliche Grundbetreuung, die dem Mindestumfang der Nr. 2 der Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3) der DGUV V2 entspricht (20 % der gesamten Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr und Mitarbeiter) sowie

    b) der vom Mitglied ermittelte und mit dem Betriebsarzt festgelegte sowie schriftlich vereinbarte Aufwand zur Erfüllung des Bedarfs an betriebsspezifischer Betreuung gem. Nr. 3 der Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3) der DGUV V2 bis zu einem Wert von umgerechnet 0,1 Std./Jahr und Mitarbeiter (Gruppe III: 0,2 Std./Jahr und Mitarbeiter).

  2. Übersteigt der individuelle, unternehmensspezifische Aufwand aus 1) die Einsatzzeiten von kumuliert 0,4 Std./Jahr und Beschäftigtem, so ist dem betreffenden Unternehmen der 4-fache Satz des jeweils geltenden aktuellen Pro-Kopf-Beitrages pro angefangener Einsatzstunde in Rechnung zu stellen.
  3. Des Weiteren fallen Kosten für ggf. erforderliche Labor- und Röntgenuntersuchungen sowie Impfstoffe an.
  4. Für Unternehmen aus der Zeitarbeitsbranche sowie für kleine Unternehmen gibt es einen separaten Beitragsbeschluss, den wir Ihnen bei Bedarf gerne zukommen lassen können.